3 monatiger Platzverweis
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3 monatiger Platzverweis
Hallo,
nachdem ich in Dortmund Gerüchte gehört habe und diese im rosa Forum von mehreren bestätigt wurden, habe ich mal gegoogelt und folgendes gefunden.
§ 27a
Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).
(2) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Die bisher erteilten dreimonatigen Platzverweise in Dortmund sollen ein Stadtviertel umfassen (Nordstadt) und auch für Anwohner gelten. Diese bekommen angeblich "Laufwege" gestattet auf denen Sie sich dann bewegen dürfen. Leider habe ich bisher nur Erzählungen gehört und ich habe noch keine Schriftstücke gesehen.
Was kann denn einer Nutte passieren, wenn Sie gegen diesen Platzverweis verstößt?
Kann ein Freier theoretisch auch so einen dreimonatigen Platzverweis bekommen? (12 Stunden habe ich ja schon mal gekriegt. )
Gruß gasolina
nachdem ich in Dortmund Gerüchte gehört habe und diese im rosa Forum von mehreren bestätigt wurden, habe ich mal gegoogelt und folgendes gefunden.
§ 27a
Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).
(2) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Die bisher erteilten dreimonatigen Platzverweise in Dortmund sollen ein Stadtviertel umfassen (Nordstadt) und auch für Anwohner gelten. Diese bekommen angeblich "Laufwege" gestattet auf denen Sie sich dann bewegen dürfen. Leider habe ich bisher nur Erzählungen gehört und ich habe noch keine Schriftstücke gesehen.
Was kann denn einer Nutte passieren, wenn Sie gegen diesen Platzverweis verstößt?
Kann ein Freier theoretisch auch so einen dreimonatigen Platzverweis bekommen? (12 Stunden habe ich ja schon mal gekriegt. )
Gruß gasolina
-
Gasolina
Tach gasolina,
ich nehme an das es sich dabei um eine Frage handelt. Ich weiß zwar nicht woher Du das Gesetzeszitat hast, aber es ist im Grunde zutreffend aber nicht ganz vollständig. Polizei und Ordnungsrecht ist Ländersache (Föderalismus) daher sind die Vorschriften des OBG NRW (Ordnungsbehördengesetzes) und des Polizeigesetzes des Landes NRW (PolG NRW) maßgebend. Dort heißt es dann in § 34 PolG NRW
Nun kommen wir zu Theorie und Praxis, wenn ich den Kommentar zum PolG NRW lese dann ist ein Platzverweis für eine Nutte aus der Nordstadt durchaus möglich, aber eben nicht wenn diese dort Ihre Wohnung hat, und dort auch gemeldet ist. Die Zuweisung von Laufwegen auf denen sich die Nutte aufhalten darf halte ich für rechtlich nicht haltbar. Allerdings wird das möglicherweise so gemacht schon alleine weil Nutten sich für so was ja keinen Anwalt nehmen können oder wollen und von Jura so wenig Ahnung haben wie ich vom Drogen kaufen. Ein Verstoß gegen den Platzverweis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Durchsetzung des Platzverweises auch zunächst im Polizeigewahrsam enden. Allerdings wird ein Richter den Freiheitsentzug deswegen nicht über 24 Stunden hinaus anordnen wollen. Weil dies unverhältnismäßig wäre.
Freier hingegen werden für den Fall der Zuwiderhandlung ebenfalls mit einer Geldbuße zu rechnen haben, sowie mit der Durchsetzung des Platzverweises durch die Polizei. Dazu wird der Betroffene i.d.R. zunächst in den Gewahrsam genommen und anschließend nach erneuter Belehrung irgendwann später entlassen, i.d.R. innerhalb der 24 Stundenfrist. Letztlich ist das ganze ziemlich schwammig, Voraussetzung für einen Platzverweis ist das zu besorgen steht das der Freier eine Straftat begeht. Bei Nutten kann ich das über § 184e StGB ja noch nachvollziehen, eine solche Vorschrift beschränkt sich aber auf die Nutten, nicht auf die Kundschaft. Und somit dürfte ein Platzverweis wohl rechtswidrig sein.
Aber:
Platzverweise werden immer durchgesetzt, notfalls mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs (§ 55ff. PolG NRW), Beschweren und Klage erheben kann man immer hinterher. Allerdings zeigt die Erfahrung aus Düsseldorf und anderen Städten und auch hier Forenintern das die meisten Typen nicht den Arsch in der Hose haben so etwas durchzufechten, weil die ne Ehefrau oder sonst was haben.
ich nehme an das es sich dabei um eine Frage handelt. Ich weiß zwar nicht woher Du das Gesetzeszitat hast, aber es ist im Grunde zutreffend aber nicht ganz vollständig. Polizei und Ordnungsrecht ist Ländersache (Föderalismus) daher sind die Vorschriften des OBG NRW (Ordnungsbehördengesetzes) und des Polizeigesetzes des Landes NRW (PolG NRW) maßgebend. Dort heißt es dann in § 34 PolG NRW
Zitat:
§ 34
Platzverweisung
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Nun kommen wir zu Theorie und Praxis, wenn ich den Kommentar zum PolG NRW lese dann ist ein Platzverweis für eine Nutte aus der Nordstadt durchaus möglich, aber eben nicht wenn diese dort Ihre Wohnung hat, und dort auch gemeldet ist. Die Zuweisung von Laufwegen auf denen sich die Nutte aufhalten darf halte ich für rechtlich nicht haltbar. Allerdings wird das möglicherweise so gemacht schon alleine weil Nutten sich für so was ja keinen Anwalt nehmen können oder wollen und von Jura so wenig Ahnung haben wie ich vom Drogen kaufen. Ein Verstoß gegen den Platzverweis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Durchsetzung des Platzverweises auch zunächst im Polizeigewahrsam enden. Allerdings wird ein Richter den Freiheitsentzug deswegen nicht über 24 Stunden hinaus anordnen wollen. Weil dies unverhältnismäßig wäre.
Freier hingegen werden für den Fall der Zuwiderhandlung ebenfalls mit einer Geldbuße zu rechnen haben, sowie mit der Durchsetzung des Platzverweises durch die Polizei. Dazu wird der Betroffene i.d.R. zunächst in den Gewahrsam genommen und anschließend nach erneuter Belehrung irgendwann später entlassen, i.d.R. innerhalb der 24 Stundenfrist. Letztlich ist das ganze ziemlich schwammig, Voraussetzung für einen Platzverweis ist das zu besorgen steht das der Freier eine Straftat begeht. Bei Nutten kann ich das über § 184e StGB ja noch nachvollziehen, eine solche Vorschrift beschränkt sich aber auf die Nutten, nicht auf die Kundschaft. Und somit dürfte ein Platzverweis wohl rechtswidrig sein.
Aber:
Platzverweise werden immer durchgesetzt, notfalls mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs (§ 55ff. PolG NRW), Beschweren und Klage erheben kann man immer hinterher. Allerdings zeigt die Erfahrung aus Düsseldorf und anderen Städten und auch hier Forenintern das die meisten Typen nicht den Arsch in der Hose haben so etwas durchzufechten, weil die ne Ehefrau oder sonst was haben.
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