Geschwindigkeitsmessung mit der "Laserpistole"
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Geschwindigkeitsmessung mit der "Laserpistole"
Gilt das heute noch?
Es müssen immer 2 Beamte am Gerät stehen, Einer misst, der Andere bekundet mit Beamteneid, dass die Messung
zu mir gehört. Keine 2 Beamten, keine Verwertbarkeit. Stand von vor ein paar Jahren und mir 2 x geglückt, die Messung vor Ort für nicht verwertbar zu erklären.
In der Schweiz gibt es die Geräte mit Foto.
Tommysteele
Es müssen immer 2 Beamte am Gerät stehen, Einer misst, der Andere bekundet mit Beamteneid, dass die Messung
zu mir gehört. Keine 2 Beamten, keine Verwertbarkeit. Stand von vor ein paar Jahren und mir 2 x geglückt, die Messung vor Ort für nicht verwertbar zu erklären.
In der Schweiz gibt es die Geräte mit Foto.
Tommysteele
Klares nein. Einen "Beamteneid" gibt es im übrigen gar nicht.
Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses gibt es nicht. Eine entsprechende ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift sei nicht existent. Das Prinzip ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Grundsätzen. Existiere – wie bei dem Lasermessgerät “Riegl FG 21-P” – keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, seien die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu klären.
So auch: OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, III-1 RBs 112/12 sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 - IV 2 RBs 129/12
Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses gibt es nicht. Eine entsprechende ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift sei nicht existent. Das Prinzip ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Grundsätzen. Existiere – wie bei dem Lasermessgerät “Riegl FG 21-P” – keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, seien die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu klären.
So auch: OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, III-1 RBs 112/12 sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 - IV 2 RBs 129/12
Fotzbert äußerte folgendes:Alles verstanden ...
Nicht?
Zitat:Strafprozessrecht
Im Strafrechtprozessrecht kommt es gemäß § 261 StPO nur auf die Überzeugung des Gerichts an. D.h. das Gericht kann aus den Beweisen mögliche Schlüsse ziehen, die aber nicht zwingend sind und es wird nicht von anderen möglichen Schlüssen eingeschränkt. D.h. es ist nicht notwendig, dass sich aus den Beweisen zwingend nur eine Möglichkeit ergiebt (Roxin, Strafverfahrensrecht, § 15 Rn. 13ff). Dieser Grundsatz wird aber insoweit eingeschränkt, als verlangt wird, dass der Urteilsfindungsprozess von anderen Richtern nachvollzogen werden kann (Roxin, Strafverfahrensrecht, § 15 Rn. 13; ähnlich BGH NStZ 8, 33; BGH StrV 82, 256; BGH NStZ 86, 373), und dass eine mindestens hohe objektive Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsannahmen des Gerichts mit der subjektiven Überzeugung einhergeht (Roxin, aaO).
Weiterhin wird der Grundsatz der freien Beweiswürdingung eingeschränkt durch naturwissenchaftliche Erkenntnisse, übergeordnete Verfahrensgesichtspunkte und gesetzliche Vorgaben.
Quelle:http://www.lexexakt.de/glossar
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