Anwendung des Gewährleistungsrechts beim Zahnarzt?
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Anwendung des Gewährleistungsrechts beim Zahnarzt?
Folgender Sachverhalt:
Im 04/2010 musste ein Füllung ersetzt werden. Der Zahnarzt empfahl eine Kunststofffüllung. Das kostete mich zwar ein paar Euronen zusätzlich aber ich machte es.
Im 06/2011 fiel diese Füllung heraus . Also ging ich wieder zum Zahnarzt der diese noch einmal machte. Alles auf Gewährleistung (da innerhalb von 2 Jahren!).
Im 11/2012 ging ich mal wieder zum Zahnarzt um nach dem Rechten sehen zu lassen und da meinte dieser, dass die Kunststofffüllung defekt sei und machte diese nochmal von Grund auf. Dass die Füllung nicht mehr in Ordnung war glaube ich ihm (konnte man sehen), aber meine Frage in diesem Zusammenhang ist, ob nicht wieder eine Art Gewährleistung auf die Füllung gegeben ist? Zwar nicht auf die Erstbehandlung von 04/2010 aber eben auf die Reparatur von 06/2011.
Liege ich hier richtig oder zählt ausschließlich die Erstbehandlung von 04/2010 als Berechnungsdatum für die Einräumung einer Gewährleistungsfrist?
PS: Eine Rechnung für die Behandlung von 11/2012 bekam ich mittlerweile!
Im 04/2010 musste ein Füllung ersetzt werden. Der Zahnarzt empfahl eine Kunststofffüllung. Das kostete mich zwar ein paar Euronen zusätzlich aber ich machte es.
Im 06/2011 fiel diese Füllung heraus . Also ging ich wieder zum Zahnarzt der diese noch einmal machte. Alles auf Gewährleistung (da innerhalb von 2 Jahren!).
Im 11/2012 ging ich mal wieder zum Zahnarzt um nach dem Rechten sehen zu lassen und da meinte dieser, dass die Kunststofffüllung defekt sei und machte diese nochmal von Grund auf. Dass die Füllung nicht mehr in Ordnung war glaube ich ihm (konnte man sehen), aber meine Frage in diesem Zusammenhang ist, ob nicht wieder eine Art Gewährleistung auf die Füllung gegeben ist? Zwar nicht auf die Erstbehandlung von 04/2010 aber eben auf die Reparatur von 06/2011.
Liege ich hier richtig oder zählt ausschließlich die Erstbehandlung von 04/2010 als Berechnungsdatum für die Einräumung einer Gewährleistungsfrist?
PS: Eine Rechnung für die Behandlung von 11/2012 bekam ich mittlerweile!
Bierprolet äußerte folgendes:Liege ich hier richtig oder zählt ausschließlich die Erstbehandlung von 04/2010 als Berechnungsdatum für die Einräumung einer Gewährleistungsfrist?
Das sieht Du richtig! Denn da wurde das Werkstück fertiggestellt. Die First für die Mängelanzeige ist also verstrichen.
Allerdings würde ich mir den Herren Dr. mal zur Brust nehmen. Erstens sollte eine Kunststofffüllung mind. 10 Jahre halten, und jetzt brauchst Du in knapp 3 Jahren schon die dritte. Vielleicht solltest Du ihm mal anheim stellen den Arzt zu wechseln, vielleicht macht er die dritte dann jetzt gratis oder erlässt Dir einen Teil der Kosten. Das ganze ist schon sehr ungewöhnlich.
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